Das Konzessionsverfahren

Das zentrale bei einem Konzessionsgesuch ist das Wassernutzungsrecht. Damit der Stromproduzent dies erhält, muss er umfangreiche Abklärungen vornehmen, sein Projekt dokumentieren und anschliessend ein entsprechendes, solides Dossier bei den Behörden einreichen.  Nun startet das Konzessionsverfahren. Verschiedenste Stellen bei Kanton und Bund prüfen die Eingabe eines Kraftwerksbetreibers eingehend.  Die rund 16 Schritte in diesem Verfahren sind nachfolgend aufgeführt. 

Ganz zuunterst sind in einem kleinen Glossar die wichtigsten Begriffe erklärt.

1.

Eingabe des Konzessionsgesuchs. Das umfangreiche Gesuch enthält einen Projektbeschrieb mit einem technischen Bericht, zahlreiche Pläne, einen Restwasserbericht (+13 Zusatzberichte) mit einer integrierten Schutz- und Nutzungsplanung SNP sowie einen Umweltverträglichkeits-bericht UVB (ebenfalls + 13 Zusatzberichte).

2. 

Das Amt für Wasser und Abfall AWA macht eine erste formelle Prüfung des Konzessionsgesuchs, kontrolliert, ob alle Unterlagen in Ordnung sind und das Dossier komplett ist.

3. 

Kantonale Fachstellen und Ämter prüfen die Unterlagen inhaltlich und beurteilen die Umweltverträglichkeit des Projekts in ihrem Zuständigkeitsbereich, beispielsweise zur Fischerei, der Restwasserdotierung etc. Zusätzlich werden Stellungnahmen verschiedener Bundesbehörden (z.B. Bundesamt für Energie BFE und Bundesamt für Umwelt BAFU) sowie der Standortgemeinden eingeholt.

4.

Das Konzessionsgesuch wird publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage des Gesuchs erfolgt in der Regel parallel zum Einholen der Amts- und Fachberichte.

5. 

Umweltorganisationen und direkt betroffene Private können während der 30-tägigen Auflagefrist Einsprachen gegen das Projekt erheben und Rechtsverwahrungen anbringen.

6.

Das Unternehmen kann zu den Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie zu den Amts- und Fachberichten schriftlich Stellung nehmen.

7. 

Das kantonale Amt für Umwelt und Energie AUE erstellt eine Entwurfsversion der UVP-Gesamtbeurteilung. Gleichzeitig erarbeitet das AWA eine Entwurfsversion des Regierungsratsbeschlusses betreffend die Schutz- und Nutzungsplanung SNP.

8. 

Das Bundesamt für Umwelt BAFU nimmt, gestützt auf die Gesuchsunterlagen, die UVP-Gesamtbeurteilung des AUE, die einzelnen kantonalen Amts- und Fachberichte und die Entwurfsversion des Regierungsratsbeschlusses betreffend die Schutz- und Nutzungsplanung SNP, Stellung zur Umweltverträglichkeit des Projekts und zur Schutz- und Nutzungsplanung SNP.

9. 

Der Regierungsrat befindet über die Schutz- und Nutzungsplanung SNP und beantragt dem Bundesrat deren Genehmigung. Gleichzeitig finalisiert das AUE die UVP-Gesamtbeurteilung.

10.

Der Bundesrat prüft und genehmigt die Schutz- und Nutzungsplanung SNP.

11.

Das AWA entwirft den Konzessionsbeschluss. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, dem Konzessionsbeschluss zuzustimmen.

12. 

Der Grosse Rat genehmigt den vom Regierungsrat beantragten Konzessionsbeschluss und erteilt damit die Konzession für das Projekt.

13.

Der Beschluss des Grossen Rates wird publiziert.

14. 

Gegen den Konzessionsbeschluss kann das Referendum ergriffen werden. Wird das Referendum ergriffen, findet eine Volksabstimmung über den Konzessionsbeschluss statt.

15.

Der unbenutzte Ablauf der Referendumsfrist (oder bei Zustandekommen eines Referendums das Ergebnis der Volksabstimmung) werden publiziert. Gleichzeitig werden der Konzessionsbeschluss und die Umweltverträglichkeitsbeurteilung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

16.

Wer Einsprache gegen das Projekt erhoben hat, kann während der 30-tägigen Auflagefrist beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Konzessionsbeschluss führen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann anschliessend an das Bundesgericht weiter gezogen werden.

Glossar